AGB's

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN FÜR DIE ANMIETUNG EINES WOHNMOBILS

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN zum runterladen

Sabine Göckel – Wohnmobil-/Wohnwagenvermietung

Buchung eines Fahrzeuges werden diese Bedingungen zum Inhalt des zustande kommenden Mietvertrages.
Sehr geehrter Kunde, zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet die Firma Sabine Göckel – Wohnmobil-/Wohnwagenvermietung – nachstehend „Vermieter“ genannt –  Wohnmobile/Wohnwagen zur Miete an. Sofern im Mietvertrag nicht anders vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bitte lesen Sie diese Mietbedingungen sorgfältig durch, denn im Falle des Vertragsabschlusses über die
Buchung eines Fahrzeuges werden diese Bedingungen zum Inhalt des zustande kommenden Mietvertrages.

1. Mietpreise

1.1.    
Es gelten die im Mietvertrag vereinbarten Preise. Sondervereinbarungen sind im Mietvertrag auszuweisen. Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig, wenn nicht anders im Mietvertrag vereinbart:
- 20% der Mietkosten, mind. EUR 200,00, sind bei Vertragsabschluss innerhalb von 4 Tagen
- die restlichen 80% Mietkosten bis 30 Tage vor Übernahme des Fahrzeuges
- die einmalige Servicepauschale bis 30 Tage vor Übernahme des Fahrzeuges
- Bei kurzfristigen Buchungen der Gesamtbetrag sofort.

1.2.    
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrückgabe berechnet. Eine Rückgabe erfolgt nur am letzten Miettag 09:00-10:00 Uhr, oder
im Mietvertrag wird eine andere Zeit vereinbart.

1.3.    
Pro berechnete Nacht sind 250km Fahrstrecke frei, es sei denn, es wird im Mietvertrag etwas anderes vereinbart.
Mehrkilometer werden je nach Fahrzeugtyp und –größe EUR 0,32 - EUR 0,45/km berechnet.

1.4.    
Eine Kaution von EUR 1.000,00 ist spätestens bei Übernahme des Fahrzeuges beim Vermieter in bar zu hinterlegen oder an den Vermieter bis 10 Tage vor Übernahme zu überweisen. Dieser Betrag wird nach Rückgabe des sauberen, intakten, schadensfreien Fahrzeuges, wie bei Abholung, mit. evtl. anfallenden Kosten oder Schäden verrechnet oder zurück erstattet.
Eine Verzinsung findet nicht statt.

1.5.    
Sollte der Mieter die vereinbarte Mietzeit ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem Vermieter überschreiten, so schuldet er für jeden Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt in Höhe des täglichen Mietpreises zuzüglich einer Vertragsstrafe von EUR 200,00 für jeden Tag, an dem das Fahrzeug schuldhaft vorenthalten wird. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. Eine Rücksprache mit dem Vermieter zur evtl. Verlängerung der Mietzeit muss
mindestens 2 Tage vor Beendigung der Mietzeit erfolgen und schriftlich (SMS, Whats-App. o.ä.) bestätigt werden.

2. Rücktritt vom Mietvertrag

2.1.    
Der Mieter kann jederzeit vor Beginn der Mietzeit schriftlich vom Mietvertrag zurücktreten.
Die Entschädigung bei Rücktritt vom Mietvertrag beträgt:
- bis 60 Tage vor 1. Miettag 20% des vereinbarten Mietzins.
- bis 30 Tage vor 1. Miettag 50% des vereinbarten Mietzins.
- bis 15 Tage vor 1. Miettag 80% des vereinbarten Mietzins.
- weniger als 15 Tage vor 1. Miettag 100% des vereinbarten Mietzins

2.2.    
Wird das Fahrzeug nicht abgenommen, so gilt das als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist
der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

2.3.    
Der Vermieter kann aus folgenden Gründen, ohne Haftung gegenüber dem Mieter, jederzeit vom Mietvertrag zurücktreten
- bis 60 Tage vor Mietbeginn ohne Angabe von Gründen. Die gezahlte Anzahlung wird erstattet
- jederzeit bei Unfall-, Verschleiß- u. Reparaturschäden des Fahrzeuges.
- jederzeit bei unvorhersehbaren Ereignissen, Diebstahl, Erdbeben o.ä.

2.4.    
Der Vermieter haftet nicht für entgangenen Urlaubsgewinn gleich aus welchem Grund, z.B. notwendig werdenden
Reparaturen, nicht funktionierenden Teilen, Kündigung vor Mietbeginn o.ä..

2.5.    
Dies gilt auch während der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter hat bei den oben genannten Gründen keinen Anspruch auf
Entschädigung.

3. Übergabe, Rücknahme, Reinigung

3.1.    
Es gelten die im Mietvertrag vereinbarten Zeiten für Übernahme und Rückgabe. Wenn dort nichts vereinbart wurde, gilt: Übergabe am 1. Miettag zwischen 16:00 und 17:00 Uhr sowie Rückgabe am letzten Miettag zwischen 09:00 und 10:00 Uhr.
Bei Buchung Außenreinigung sowie Umladen des Gepäcks in eigenen PKW muss die Rückgabe 1 Stunde früher erfolgen.

3.2.    
Erfolgt die Übergabe bzw. Rückgabe nicht zur vereinbarten Zeit, ist der Vermieter berechtigt, eine Entschädigung zu fordern
in Höhe von € 50 je angefangene Stunde.

3.3.    
Zur Übergabe sind vom Mieter im Original vorzulegen: Fahrerlaubnis aller Fahrberechtigten und Personalausweis aller Mitreisenden! Bei Nichtvorlage ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe zu verweigern, ohne dass der Mieter einen Rechtsanspruch hat oder geltend machen kann. In dem Fall gilt das als Nichtabnahme und die gezahlte Miete verfällt.

3.4.    
Das Fahrzeug wird in gereinigtem und vollgetanktem Zustand in 34549 Edertal-Bergheim, Nordstr. 5 übergeben und ist auch dort so zurückzugeben.


3.5.    
Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser eine Entschädigung zu zahlen:
- EUR   55,00 für allgemeine Außenreinigung
- EUR   80,00 für allgemeine Innenreinigung, exklusive Bad, WC, u. Sani-Box
- EUR 140,00 für WC-Reinigung (kpl. WC-Einheit incl. Fäkalientank, Bad)
- bei starker, nicht allgemeiner Verunreinigung oder unerlaubter Tiermitführung gleich welcher Art, nach Aufwand,
mind. EUR   45,00 je angef. Stunde, zzgl. evtl. benötigten Spezialreinigungsmitteln.

3.6.    
Es dürfen keine Scheuermittel oder andere groben oder scharfen Reiniger oder Bürsten zur Reinigung verwendet werden. Die Kunststofffenster sind extrem kratzempfindlich. Fenster nur mit Wasser, Glasreiniger oder  Geschirrspülmittel (Pril) säubern, keine Microfasertücher!
Das Fahrzeug darf nicht in einer Waschanlage gewaschen werden!

3.7.    
Das Fahrzeug ist ein Nichtraucherfahrzeug. Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden.

3.8.    
Tiere in jeglicher Form sind im Fahrzeug ausdrücklich nicht gestattet, esbsei denn, es wird etwas anderes im Mietvertrag vereinbart. Eine Reinigung bei widerrechtlicher Nutzung ist aufwendig und wird nach Aufwand berechnet, mind. EUR 45,00 je angefangene Stunde zzgl. Material, zusätzlich der Kosten wie unter Pkt. 3.4.. Eine evtl. notwendige OZON-Behandlung hat
der Mieter vollumfänglich zu tragen!

3.9.    
Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit allen gemieteten und überlassenen Zubehör an den Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand des Fahrzeuges und Zubehörs bei Vertragsbeginn unter Berücksichtigung der vertragsgemäß normalen Abnutzung bis zum Vertragsablauf entspricht. Spätestens bei Rückgabe des
Fahrzeuges hat der Mieter dem Vermieter gegenüber alle selbst verursachten Schäden anzuzeigen.

3.10.    
Im Falle eines Schadens am Fahrzeug muss das Fahrzeug gemäß Weisung des Vermieters zu einem vom Vermieter angegebenen Zeitraum früher zurückgegeben werden, ggfs. muss der Mieter seinen Urlaub abbrechen, um die
Wiederherstellung des Fahrzeuges zu gewährleisten. Eine Vergütung oder Erstattung des Mietpreises erfolgt nicht!

3.11.    
Überschreitet der Mieter den vereinbarten Rückgabezeitraum, werden ab 1 Std. Verzug 1/2 Tagessatz Miete, ab 5 Std.
Verzug 1/1 Tagessatz Miete berechnet und fällig.

3.12.    
Kann das Fahrzeug infolge Beschädigung, Reparatur, Ausfall oder Verzug nicht weitervermietet werden, trägt der Mieter den
Mietausfallschaden vollumfänglich.

4. Berechtigte Fahrer

4.1    
Der Mieter muss seinen Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und dies nachweisen können!

4.2.    
Das Mindestalter des Mieters muss mind. 21 Jahre betragen und mind. 1 Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse –B- oder
Klasse -3- sein.

4.3.    
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, sofern sie das
festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse –B- oder Klasse -3- sind.

4.4.    
Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter haftet somit für die Fahrer mit.

4.5.    
Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt zu führen und gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern.

5. Verbotene Nutzung

5.1.    
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- zur Begehung von Zoll- und anderen Straftaten.
- zur Weitervermietung oder Verleihung
- zur Beförderung oder Mitnahme von Tieren
- zum Wintercamping. Fahrten in Skigebiete o.ä. sind wegen Winterreifenpflicht ausgeschlossen.
- unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (0,0 Promille/Blutzuckertest)
- zur gewerblichen Nutzung


6. Reparaturen

6.1.    
Reparaturen, die notwendig sind, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit zu gewährleisten, dürfen bei Beträgen ab EUR 50,00 vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Bei Beträgen bis EUR 50,00 sind diese zu belegen. Die Kosten werden dann vom Vermieter nach Ende der Mietzeit erstattet. Die Kosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Rechnungen, soweit nicht der Mieter für den Schaden haftet (s. Ziffer 9).

7. Auslandsfahrten

7.1.    
Fahrten in Kriegs- u. Krisengebiete sind ausdrücklich untersagt.

7.2.    
Auslandsfahrten sind grundsätzlich in alle westeuropäischen Länder möglich.

7.3.    
Fahrten in außereuropäische Länder sind nur nach Rücksprache mit dem Vermieter und dessen schriftliche Einwilligung
möglich, da hier möglicherweise kein Versicherungsschutz besteht.

7.4.    
Zum Eigenschutz vor Diebstahl oder auch Einleitung von Gasen empfehlen wir nur auf abgeschlossenen Campingplätzen oder öffentlichen Stellplätzen zu übernachten.

8. Haftung des Mieters

8.1.    
Der Mieter haftet bei Unfallschäden für Reparaturkosten im Rahmen der Vollkasko mit EUR 1.000,00, und Teilkasko mit
EUR 500,00 je Schadenfall.

8.2.    
Für Schäden an der Einrichtung oder Zubehörs haftet der Mieter vollumfänglich, sofern sie nicht von Voll- oder Teilkasko
abgedeckt oder übernommen werden.

8.3.    
Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.

8.4.    
Der Mieter haftet bei Unfallschäden unbeschränkt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhen oder -breiten
und durch Rückwärtsfahren ohne Einweiser verursacht worden sind.

8.5.    
Der Mieter haftet bei Unfallschäden unbeschränkt, die durch Nichtbeachtung der An- u. Aufbauten am Fahrzeug (z.B.
Fahrradträger o. Sat-Antenne) verursacht werden.

8.6.    
Achtung: Beim Einsatz von Navigationsgeräten oder Rückfahrkameras darf sich nicht „blind“ auf die An- u. Vorgaben verlassen werden. Die Straßenverkehrszulassungsordnung, Verkehrszeichen, Straßenzustand, Sichtverhältnisse und andere
Umstände haben unbedingt Vorrang. Für Schäden durch Nichtachtung haftet der Mieter unbeschränkt.

8.7.    
Der Mieter haftet für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken
durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.

8.8.    
Der Mieter haftet für Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung und Einsatzausfall vollumfänglich.

8.9.    
Kosten für Reifenpannen und –Beschädigungen und Marderbiss während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso
Kosten für Falschbetankung und verstopfte und verschmutzte Dieselfilter, die auf unsauberen Kraftstoff zurückzuführen sind.

8.10.    
Der Mieter haftet uneingeschränkt für während der Mietzeit erlangte Bußgeldbescheide, Verwarnbescheide, Mautgebühren Oder ähnlichen Vergehen.
Diese sind sofort zu begleichen. Für bei Nichtzahlen entstehende Zusatzkosten haftet der Mieter uneingeschränkt.

8.11.    
Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

9. Verhalten bei Unfallschäden

9.1.    
Bei Unfallschäden hat der Mieter immer die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten und die Schuldfrage zu klären. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Dem Vermieter ist immer ein ausführlicher Bericht mit Skizze zu erstatten. Darin enthalten sein muss immer Name und Anschrift der beteiligten Personen, Fahrzeuge, Kennzeichen und evtl. Zeugen. Bei Brand, Diebstahl und Wildschäden sind immer der Vermieter und die Polizei des Landes zu unterrichten. Hier muss vom Mieter Polizeidienststelle, Anschrift, Telefonnummer und Akten-/bzw.
Tagebuchnummer dem Vermieter übermittelt werden.

10. Versicherungsschutz

10.1.    
Das Fahrzeug ist als Selbstfahrervermietfahrzeug angemeldet und gemäß der jeweils geltenden ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FÜR DIE KRAFTFAHRZEUGVERSICHERUNG wie folgt versichert:
- Vollkasko mit Selbstbeteiligung EUR 1.000,00
- Teilkasko mit Selbstbeteiligung EUR 500,00
- Haftpflicht unbegrenzt, gem. der abgeschlossenen Vers.-Police.

11. Gerichtsstand

11.1.    
Gerichtsstand, auch für evtl. Mahnverfahren, ist immer das zuständige Amtsgericht für den Standort des Vermieters.

12. Zurückhaltungsrecht

12.1.    
Ausdrücklich gilt als vereinbart, dass der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von ihm gemietete Fahrzeug wegen
irgendwelcher angeblichen Gegenansprüche zurückzubehalten.

13. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit

13.1.    
Die Überschriften dienen zur besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet
werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

14. Schlussbestimmung

14.1.   
Der Mieter sollte das Fahrzeug sorgsam und pfleglich behandeln, ganz so, als ob es sein Eigentum wäre. Vorsichtiges und umsichtiges Fahren, insbesondere in der Nähe von Bäumen und umsichtiges Handeln und rangieren mit dem Mietobjekt hat oberste Priorität. Der Mieter sollte sein ihm überlassenes Fahrzeug innen wie außen sauber halten und z.B. das leeren der Toilettenkassette, das Nachtanken frühzeitig vornehmen. Auch das Unterfahren von Brücken und Tunneln unter 3,50 mtr. Ist zu unterlassen, damit der Urlaub zum Erlebnis wird und die Rückgabe problemlos verläuft.

Stand: 01.07.2019    
gültig ab: 01.07.2019

Share by: